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   VGH Baden-Württemberg, 16.10.1989 - 8 S 2585/89   

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VGH Baden-Württemberg, 16.10.1989 - 8 S 2585/89 (https://dejure.org/1989,6988)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.10.1989 - 8 S 2585/89 (https://dejure.org/1989,6988)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Oktober 1989 - 8 S 2585/89 (https://dejure.org/1989,6988)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Stuttgart, 19.12.2003 - 13 K 4681/03

    "Giebelflächen" - Regelung für die stirnseitigen Dachflächen von Walmdächern mit

    So sind straßenseitige Baulinien (§ 28 OBS) und rückwärtige Baugrenzen und die sich daraus ergebenden zulässigen Gebäudetiefen (§ 43 Abs. 3 OBS), Vorgarten- (§ 23 Abs. 2 OBS) und Bauverbotsflächen regelmäßig nicht nachbarschützend, weil sie nur der einheitlichen Gestaltung des rückwärtigen oder straßenseitigen Bereiches des Baugebietes (Straßenbild) oder der Freihaltung für die Straßenerweiterung dienen (vgl. VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 20.07.1995, VBlBW 1996, 143; für die Gebäudetiefe vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.1989 - 8 S 2585/89-).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.1990 - 8 S 2617/88

    Fall einer Nachbarklage gegen ein Bauvorhaben - Mängel der Bekanntmachung der

    Ob nämlich ein Vorhaben nach seinen Nutzungszahlen gegenüber einem Nachbaranwesen als rücksichtslos beurteilt werden kann, richtet sich nicht schematisch nach der Höhe der Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung, sondern vielmehr danach, wie sich eine etwaige Überschreitung auf das nachbarliche Anwesen und dessen Nutzungsmöglichkeiten im konkreten Fall auswirkt (vgl. die Beschlüsse des erk. Senats v. 9.10.1989 -- 8 S 2077/89 -- und v. 16.10.1989 -- 8 S 2585/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1990 - 8 S 599/90

    Zum Rücksichtnahmegebot bei Überschreitung der Geschoßflächenzahl und der

    Dies betrifft sowohl die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob bzw. in welchem Umfang das Vorhaben die in der näheren Umgebung anzutreffenden Geschoßflächenzahlen überschreitet und, falls ja, ob sich daraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers ergibt (vgl. dazu Urteile des Sen. v. 26.6.1985 -- 8 S 1067/85 -- und v. 27.5.1987 -- 8 S 509/87 -- sowie Beschlüsse v. 19.3.1987 -- 8 S 306/87 -- und v. 16.10.1989 -- 8 S 2585/89 --), als auch die Frage, ob sich das Vorhaben nach der überbaubaren Fläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und, falls nein, ob auch daraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 15.4.1987 -- 4 B 60.87 -- ZfBR 1987, 258 und v. 27.3.1987 -- 4 B 59.87 --; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 26.6.1985 -- 8 S 1067/85 -- und vom 28.11.1986 -- 8 S 1433/86 --).
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